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Goaß`n Stammtisch Anzing e.V. |
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Satzung Goaß´n - Stammtisch Anzing e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Goaß´n - Stammtisch Anzing und hat seinen Sitz in Anzing. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§2 Zweck des Vereins Der Verein will seine Mitglieder vorwiegend zu gemeinschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen vereinigen, um die Jugend und ihre Interessen zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt immer am 1.Januar und endet am 31.Dezember.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede, natürliche Person werden, die das 16.Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Geldforderungen (z.B. bei vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum) des Vereins. Über die Aufnahme wird dann in der darauf folgenden Mitgliederversammlung mit einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder entschieden. Für die Aufnahme ist die Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste oder durch Austritt aus dem Verein.
Der Austritt kann jeder Zeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung den Vorstand gegenüber erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Grund für den Ausschluss ist gegeben, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise anerkannte Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§6 Mitgliedsbeitrag, Umlagen
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Vorstandschaft jährlich festgelegt wird.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ablaufes von Veranstaltungen, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Außerdem besteht die Verpflichtung, den Jahresbeitrag pünktlich zum Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
§8 Verwendung von Vereinsmitteln Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.
§10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Diese sind einzeln bis zu einem Betrag von 1000.-DM Verfügungsberechtigt bzw. Unterschriftsberechtigt.
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand und vier Beisitzern. Die Beisitzer bestehen aus: dem 2. Kassier dem 2. Schriftführer den 2 Kassenprüfern.
Die Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 4. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. seines Vertreters. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§12 Der Kassenprüfer Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätesten einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§13 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. Sie ist nicht öffentlich und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja - und Nein - Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat ab dem vollendetem 16. Lebensjahr volles Stimmrecht. Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand das Verlangen stellt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§14 Auflösung des Vereins Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche gemeinnützige Zwecke wieder zu verwenden hat.
§14 Gerichtsstand Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ebersberg, Vereinsregister 548 85560 Ebersberg
Verfasst am 01.03.1996 von Robert Reither
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